Ein Disziplinarverfahren ist eine emotionale Angelegenheit für Beamte. Es bringt für den Betroffenen erhebliche berufliche Nachteile mit sich. Es kann sogar eine Beendigung des Beamtenverhältnisses nach sich ziehen. Die Hilfe eines Fachanwalts ist dabei ratsam. In diesem Fall erfolgt die Beratung bestenfalls durch einen Anwalt für Beamtenrecht. Dieser kennt die Feinheiten der entsprechenden Paragrafen.
Ein Disziplinarverfahren klärt Verstöße gegen das Beamtenrecht
Beamte sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Sie stehen somit in einem Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Arbeitgeber, dem Dienstherrn. Dabei unterliegen Beamte speziellen Rechten und Pflichten. Für sie greift deshalb ein eigenes Rechtsgebiet: das Beamtenrecht. Verstöße dagegen können disziplinarrechtliche Folgen haben. Diese werden somit in einem Disziplinarverfahren geklärt.
Grundsätzlich ist jeder Beamte daran interessiert, ein Disziplinarverfahren zu vermeiden. Denn ein solches oder bereits die Vorermittlungen dazu haben einen Eintrag in der Personalakte zur Folge. Dieser wirkt sich möglicherweise negativ auf die berufliche Entwicklung aus.
Gründe für ein Disziplinarverfahren:
- Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
- Annahme von Belohnungen
- Nachgehen einer nicht genehmigten Tätigkeit
- Image-Schädigung des Beamtentums im Allgemeinen
- Unterschlagung von Geldbeträgen
- Handlungen, die in einem Straf- oder Bußgeldverfahren münden
- Mitgliedschaft in politischen Vereinen, die die Grundwerte der Demokratie in Deutschland ablehnen
- Trunkenheitsfahrten
- Drogenbesitz
- Körperverletzung
- radikal-politische Äußerungen in der Öffentlichkeit
- Sexualdelikte
- Besitz von kinderpornografischem Material
Innerdienstliche und außerdienstliche Vergehen
Im Disziplinarrecht wird dabei unterschieden, ob ein Fehlverhalten innerdienstlich oder außerdienstlich geschehen ist. Innerdienstlich kann nahezu jedes Fehlverhalten ein Dienstvergehen sein – ausgenommen eine Bagatelle. Außerdienstlich muss die Pflichtverletzung schon schwerwiegender sein, da dem Beamten auch ein Privatleben zugestanden wird. Überdies haben sich Beamte im Ruhestand ebenfalls an die Pflichten zu halten.
Tritt eine Pflichtverletzung ein, informieren die Ermittlungsbehörden den Dienstherrn. Denn nur dieser kann das Disziplinarverfahren einleiten. Der betroffene Beamte bekommt darüber eine schriftliche Mitteilung. Nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es ist daher empfehlenswert, dass sich Betroffene von einem Juristen vertreten und beraten lassen.
Was fällt beim Disziplinarverfahren unter dem Begriff „Bagatelle“?
„Was als Bagatelle angesehen werden kann, lässt sich nicht generell sagen. Das hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab“, erklärt Steffen Speichert. Der Rechtsanwalt aus Bremen hat sich auf Beamtenrecht spezialisiert und vertritt seine Mandanten auch im Fall eines Disziplinarverfahrens. In der Rechtsprechung hieße es formelhaft, dass „die Pflichtverletzung ein Mindestmaß an Gewicht“ haben muss und damit die „Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit“ überschreitet. „Wird diese Schwelle nicht überschritten, liegt entweder schon kein Dienstvergehen vor oder es bedarf keiner Maßregelung“, so Speichert.
Für den außerdienstlichen Bereich habe beispielsweise die Rechtsprechung für bestimmte Kategorien von „Fehlverhalten“ die Schwelle zur „disziplinaren Erheblichkeit“ bestimmt: „Zum Beispiel bei Straßenverkehrsdelikten dahin, dass erst bei einer über dem durchschnittlichen Maß der Fahrlässigkeit eines Verkehrsteilnehmers eine Dienstpflichtverletzung infrage kommt“, berichtet der Fachanwalt.
Für den innerdienstlichen Pflichtenkreis gelte, dass nicht jede Abweichung von der optimalen, höchstmöglichen Leistung und Verhaltensweise gegen die konkrete Berufserforderlichkeit verstoßen wird. So würde bei einer einzelnen „schwachen Leistung“, einer gelegentlichen „Flüchtigkeit“, einem einmaligen „Zuspätkommen“ nicht gegen die Pflicht „zur Erhaltung der vollen Dienst- und Einsatzfähigkeit“, mit einer einmaligen „verbalen Entgleisung“ im kollegialen Umgang nicht gegen die Pflicht zur „Achtung und Vertrauenswürdigkeit“ und mit einer gelegentlichen Abweichung von dem angeordneten Arbeitsablauf nicht gegen die „Gehorsamspflicht“ verstoßen. Der öffentliche Dienst erfordere ebenso wenig wie andere Arbeitsbereiche den „Mustermenschen“. Es käme nicht auf das „Nützliche“ und „Wünschbare“ an, sondern immer nur auf das für den konkreten Dienst „Unabdingbare“.
„Andererseits können jedoch auch formale Ordnungsverstöße erheblich sein und Dienstpflichtverletzungen darstellen, wenn sie im Kernbereich der amtlichen Pflichten erfolgen oder wenn ihre wiederholte Begehung auf eine wesensmäßige Labilität und Rücksichtslosigkeit schließen lässt“, sagt Rechtsanwalt Speichert.
Eröffnung des Disziplinarverfahrens: Wie schnell muss ein betroffener Beamter reagieren?
„Dem betroffenen Beamten werden Fristen für eine Äußerung gesetzt. In der Regel ist das für eine schriftliche Äußerung ein Monat nach Zustellung der Einleitungsverfügung“, sagt Rechtsanwalt Steffen Speichert. „Möchte er sich mündlich äußern, muss er das bereits innerhalb von zwei Wochen mitteilen“, erklärt der Rechtsanwalt für Beamtenrecht. Der betroffene Beamte erhält dann innerhalb von drei Wochen nach seiner Mitteilung einen Termin für eine mündliche Anhörung.
Was muss bei der Eröffnung des Disziplinarverfahrens beachtet werden?
Dem betroffenen Beamten wird die Wahl gelassen, ob er sich mündlich oder schriftlich oder gar nicht äußern möchte. „Mein grundsätzlicher Rat an dieser Stelle ist, eine mündliche Anhörung abzulehnen“, so Rechtsanwalt Speichert. „Bei der mündlichen Anhörung hat der Beamte es nicht in der Hand, wie beispielsweise der Sachbearbeiter die Äußerungen wahrnimmt und versteht und zu Papier bringt. Es wird nicht zwingend ein Wortprotokoll geführt. Daher empfehle ich die schriftliche Äußerung.“ Dabei kann der Beamte jedes seiner Worte genau überlegen. Grundsätzlich gilt: Weniger ist mehr. „Jedes Wort kann gegen den Betroffenen verwendet werden“, so Speichert. Außerdem gilt – wie im Strafrecht auch, an das das Disziplinarverfahren angelehnt ist – der Grundsatz „in dubio pro reo“, im Zweifel für den Angeklagten. „Er muss also nicht seine Unschuld beweisen, sondern umgekehrt muss ihm der Dienstherr das Dienstvergehen nachweisen.“
Das Bundesdisziplinargesetz sieht fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens ausgesprochen werden können.
Mögliche Disziplinarmaßnahmen:
- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Zurückstufung im Dienstgrad/im Statusamt
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Erhebung einer Disziplinarklage: durch den Dienstherrn
Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis tritt aber nur ein, wenn eine Beamtin oder ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Das gilt auch bei der Zurückstufung im Amt. „Für diese beiden drastischen Maßnahmen muss der Dienstherr allerdings mit einer sogenannten Disziplinarklage vor Gericht gehen. Das darf die Behörde nicht selbst mittels eines Bescheides verfügen, sondern muss sich gerichtlicher Hilfe bedienen“, erklärt Rechtsanwalt Steffen Speichert. „Die Beamtin oder der Beamte, der davon betroffen ist, gelangt dann plötzlich in die Rolle der Beklagten oder des Beklagten“, so Speichert. „Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung werden vom Gericht oftmals Zeugen verhört oder andere Beweismittel herangezogen. Das können beispielsweise Chat-Nachrichten oder auch Sprachnachrichten von WhatsApp oder ähnlichen Diensten oder auch Videoaufnahmen oder Audiomitschnitte mit dem Handy sein“, erklärt Rechtsanwalt Speichert. Das Gerichtsverfahren endet mit einem Urteil. Zu prüfen ist dann, ob das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden soll, falls das Urteil negativ für die Beamtin oder den Beamten ausfällt. Es ist aber auch damit zu rechnen, dass der Dienstherr in die Berufung geht, sollte dessen Klage abgewiesen werden. Dann gilt es, sich erfolgreich in zweiter Instanz zu verteidigen.
Disziplinarverfahren Bremen: Juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt für Beamtenrecht
Steffen Speichert ist seit 2006 Rechtsanwalt und hat sich als einer von wenigen Juristen auf das Beamtenrecht spezialisiert. Er weiß daher um das Fingerspitzengefühl, das dieses Rechtsgebiet oftmals benötigt. „Insbesondere bei einem heiklen Thema wie dem Disziplinarverfahren ist bei Beamten viel Emotionalität im Spiel“, so der Rechtsanwalt. Seine Kanzlei liegt in dem Bremer Stadtteil Schwachhausen, an der Parkallee 117.
Der Jurist ist seit 2012 zudem Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Nicht nur in der Hansestadt ist er als Experte für Beamtenrecht gefragt. Speichert berät darüber hinaus auch Mandanten in den umliegenden Landkreisen und beispielsweise in Bremerhaven, Cuxhaven, Oldenburg sowie Hamburg. Der Fachmann blickt auf langjährige Erfahrungen zurück. Doch die Rechtsprechung und Gesetze entwickeln sich stetig weiter. Demzufolge hält er sein Wissen durch regelmäßige Fortbildungen auf dem neuesten Stand.
Die Schwerpunkte von Rechtsanwalt Steffen Speichert im Beamtenrecht/Öffentlichen Dienstrecht:
- Beamtenregress
- Anspruch auf Verbeamtung
- Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsposten
- Disziplinarverfahren
- Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
- Abordnung und Versetzung
- Dienstliche Beurteilungen
- Entlassung von Beamten
- Eingruppierung in Besoldungsgruppen
- Bewertung von Dienstposten (besoldungsrechtlich)
Schnelle und unkomplizierte Hilfe: Nehmen Sie Kontakt zum Fachanwalt auf!
Rechtsanwalt Steffen Speichert aus Bremen berät Sie kurzfristig, kompetent, transparent und unkompliziert online oder telefonisch. Vereinbaren Sie gern einen Erstberatungstermin unter der Telefonnummer 0421 / 22 27 41-0 oder per E-Mail an speichert@fachanwaltskanzlei-hb.de.